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1. Es ist fraglich, ob die Anwendung des Art. 1129 Abs. 2 IranZGB (Scheidung wegen des Unvermögens des Ehemannes, die Kosten für den Unterhalt sicherzustellen) auch Fälle unverschuldeter Leistungsfähigkeit umfasst. Ein solches Verständnis der Vorschrift würde möglicherweise gegen den deutschen ordre public verstoßen. 2. Hat der Ehemann sowohl seine Frau wie auch die gemeinsamen Kinder teilweise massiv misshandelt, dann würde das Festhalten an der Ehe für die Ehefrau eine Härte im Sinne des Art. 1130 IranZGB bedeuten. Sie würde sich im übrigen im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls gegenüber den Kindern schuldig machen, wenn sie die Ehe aufrecht erhält. Damit kann dahinstehen, ob das Schuldigwerden bei einem Festhalten an der Ehe kumulativ zu dem Vorliegen einer Härte hinzukommen muss. 3. Bei einer Scheidung iranischer Eheleute richtet sich auch die Sorgerechtsentscheidung in der Sache nach iranischem Recht, Art.8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929. 4. Nach den Bestimmungen der Art.1168 ff., 1180 ff IranZGB stehen auch nach der Scheidung Mädchen unter der vollen elterliche Sorge des Vaters. Der Richter hat jedoch nach islamischem Rechtsgrundsätzen die Möglichkeit, die tatsächliche Personensorge, hadana, auf die Mutter zu übertragen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert. Auch wenn das Recht der tatsächlichen Personensorge im Sinne des Art .1169 IranZGB das Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Recht zur Vertretung in Unterhaltssachen wahrscheinlich nicht erfasst, kann es der deutsche ordre public unter Berücksichtigung der gegebenen Inlandsbeziehungen (hier: die Parteien leben seit 1990 in Deutschland) gebieten, diese beiden Befugnisse zusätzlich der Mutter zu übertragen. 5. Soweit die elterliche Sorge im übrigen dem Vater zu verbleiben hat, gebietet der deutsche ordre public dann keinen korrigierenden Eingriff in das iranische Recht, wenn der Verbleib der restlichen Bestandteile des Sorgerecht beim Vater

OLG Bremen (4 UF 5/99) | Datum: 21.05.1999

FamRZ 1999, 1520 NJW-RR 2000, 3 OLGReport-Bremen 1999, 278 [...]

1. Treffen Eheleute bei bestehender Gütertrennung eine Vereinbarung dahingehend, dass zugunsten des einen Ehegatten am Grundstück des anderen in Höhe des hälftigen Werts eine Briefgrundschuld ohne Zinsen bestellt wird (hier: in Höhe von 300.000 DM ), da, so der Wortlaut der Vereinbarung, beide Eheleute 'wirtschaftlich gesehen gleich hohe Beträge und Aufwendungen in das Objekt getätigt' haben, dann handelt es sich nicht um eine Schenkung, da die Zuwendung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen darstellt. Der Einhaltung der Formvorschrift des § 518 BGB bedarf es daher nicht. 2. Auch wenn man die Bestellung der Grundschuld als mit dem Bestand der Ehe zusammenhängend ansähe, handelte es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine sogenannte ehebezogene Zuwendung, die ebenfalls nicht der Vorschrift des § 518 BGB unterliegt. 3. Das Scheitern der Ehe führt nicht zum Wegfall des Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt.1 BGB. 4. Grundsätzlich kann die Trennung von Eheleuten dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage für die Bestellung einer Grundschuld entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Kriterien hierfür sind unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter der Ehegatten, ihre Versorgungssituation, ob das zugewendete Vermögensobjekt vor oder während der Ehe angeschafft worden ist und vor allem der mit der Zurechnung verfolgte Zweck. Wenn die Eheleute die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten und bei dieser Erkenntnis zu anderen Ergebnissen gelangt wären, ist die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei Gütertrennung gerechtfertigt (hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage abgelehnt, da die Zuwendung nach dem Wortlaut der Vereinbarung einen Ausgleich für vermögenswerte Leistungen des Zuwendungsempfängers aus der Vergangenheit darstellen sollte).

OLG Bremen (5 U 35/1998) | Datum: 06.05.1999

FamRZ 2000, 671 [...]

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